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   BFH, 20.05.1988 - III R 51/85   

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https://dejure.org/1988,5057
BFH, 20.05.1988 - III R 51/85 (https://dejure.org/1988,5057)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1988 - III R 51/85 (https://dejure.org/1988,5057)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1988 - III R 51/85 (https://dejure.org/1988,5057)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 51/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitsverträge zwischen Ehegatten ertragsteuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie auf klaren und eindeutigen Abmachungen beruhen und wenn sie entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden; ferner müssen Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist (z. B. Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121; vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119).

    Aufgrund der besonderen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten sind strenge Anforderungen an Inhalt und Durchführung von Ehegatten-Arbeitsverträgen zu stellen (BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, m. w. N.).

  • BFH, 14.10.1981 - I R 34/80

    Keine Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen Ehegatten, wenn das Gehalt in

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 51/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitsverträge zwischen Ehegatten ertragsteuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie auf klaren und eindeutigen Abmachungen beruhen und wenn sie entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden; ferner müssen Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist (z. B. Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121; vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119).
  • BFH, 28.07.1983 - IV R 103/82

    1. Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch bei unüblich niedrigem

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 51/85
    Da die ertragsteuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Arbeitsverträge der Kläger nicht vorliegen, können auch die Direktversicherungsleistungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60).
  • BFH, 26.02.1969 - I R 165/66

    Wechselseitige Verpflichtung - Ehegatten - Ehegatten-Arbeitsverträge - Mangelnde

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 51/85
    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BFH entschieden, daß ertragsteuerlich zu beachtende Ehegatten-Arbeitsverträge nicht vorliegen, wenn sich zwei Ehegatten wechselseitig verpflichten, mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Gewerbebetrieb des anderen tätig zu sein (Urteil vom 26. Februar 1969 IR 165/66, BFHE 95, 44, BStBl II 1969, 315).
  • BFH, 20.10.1983 - IV R 131/81
    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 51/85
    In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 131/81 hat der BFH ausgesprochen, daß wechselseitige Arbeitsverträge zwischen Ehegatten nicht den zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen entsprechen und deshalb ertragsteuerlich nicht anerkannt werden können, wenn beide Ehegatten Inhaber von in Nachbarorten gelegenen Lebensmittelgeschäften sind und jeder Ehegatte im Betrieb des anderen als Arbeitnehmer beschäftigt ist; dabei hat der BFH als unerheblich angesehen, ob der jeweilige Arbeitnehmer- Ehegatte tatsächlich seine volle Arbeitskraft dem jeweiligen Arbeitgeber-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat.
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Neuerdings hat der BFH auch den wechselseitigen Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung für den Regelfall versagt, weil in Anbetracht der betrieblichen und privaten Umstände, also unter Blick auf die neben dem Arbeitsvertrag stehenden Gegebenheiten, fremde Unternehmer solche Verträge nicht abzuschließen pflegen (vgl. Urteile vom 20. Mai 1988 III R 51/85, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 4 Abs. 4 R.138 = BFH/NV 1989, 19, und vom 12. Oktober 1988 X R 2/86, BFHE 155, 307, BStBl II 1989, 354).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 154/86

    Einkommensteuer; Tantiemezahlungen an den Arbeitgeber-Ehegatten

    Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann angenommen werden, daß die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen dem betrieblichen Bereich und nicht -z.B. als Unterhaltsleistungen- dem privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG ) zuzuordnen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. November 1986 IV R 322/84 , BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121 , und vom 20. Mai 1988 III R 51/85 , BFH/NV 1989, 19, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.1988 - X R 2/86

    Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverträge

    Dementsprechend hat der BFH in den bisher entschiedenen Fällen wechselseitige Arbeitsverträge zwischen Ehegatten nicht anerkannt und zwar nicht nur wechselseitige Arbeitsverträge, nach denen jeweils die volle Arbeitskraft geschuldet wurde (Urteil vom 26. Februar 1969 I R 165/66, BFHE 95, 44, BStBl II 1969, 315), sondern auch wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge (Urteile vom 20. Oktober 1983 IV R 131/81, nicht veröffentlicht - n.v -, und vom 20. Mai 1988 III R 51/85, nv).
  • FG Nürnberg, 12.09.2001 - V 180/98

    Lohnaufwendungen für die Lehre eines Kindes im eigenen Betrieb bei gleichzeitigem

    Für einen Unternehmer wird es im allgemeinen nur dann sinnvoll sein, seine Arbeitskraft im Betrieb eines anderen Unternehmers einzusetzen und dafür die im eigenen Betrieb anfallenden Arbeiten einem fremden Arbeitnehmer zu übertragen, wenn er für die Erledigung der Arbeiten mangels eigener fachlicher Qualifikation eine andere Fachkraft benötigt oder wenn sich der Unternehmer durch das anderweitige Tätigwerden insgesamt einen höheren Ertrag verspricht (BFH-Urteil vom 20.5. 1988 III R 51/85, BFH/NV 1989, 19).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2003 - 8 K 462/98

    Gegenseitige Arbeitsverhältnisse zwischen approbierten miteinander verheirateten

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Betriebsinhaber im Betrieb des anderen mit seiner vollen Arbeitskraft oder nur in geringerem Umfange mitarbeitet (vgl. BFH, Urt. v. 12. Oktober 1988 a.a.O.; Urt. v. 20. Mai 1988 -III R 51/85-, BFH/NV 1989, 19 und Urt. v. 20. Oktober 1983 -IV R 131/81- JURIS - sowie FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24. Januar 1996 - 1 K 1961/95-.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.1996 - 1 K 1961/95

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses; Werbungskosten

    Dieser "Üblichkeit" steht bereits die Wechselseitigkeit indiziell stark entgegen (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1988 - X R 2/86, BStBl II 1989, 354 ; vom 20. Mai 1988 - III R 51/85, BFH/NV 1989, 13).
  • FG Saarland, 06.07.1993 - 1 K 41/93

    Einkommensteuer; wechselseitiges Ehegatten-Arbeitsverhältnis zwischen Apotheker

    Dementsprechend hat der BFH in den bisher entschiedenen Fällen wechselseitige Arbeitsverträge zwischen Ehegatten nicht anerkannt, und zwar nicht nur wechselseitige Arbeitsverträge, nach denen jeweils die volle Arbeitskraft geschuldet wurde (Urteil vom 26. Februar 1969 I R 165/66, BStBl II 1969, 315), sondern auch wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge (Urteile vom 20. Oktober 1983 IV R 131/81, nicht veröffentlicht - n.v. -, und vom 20. Mai 1988 III R 51/85, n.v.).
  • FG Hamburg, 17.12.2001 - II 253/00

    Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses als Werbungskosten zwischen

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  • FG Düsseldorf, 13.05.1998 - 17 K 4360/94

    Lohnzahlungen und Lohnsteuerzahlungen als Werbungskosten; Veranlassung von

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  • FG Niedersachsen, 07.09.1994 - IX 269/92

    Einkommensteuer; wechselseitige Arbeitsverhältnisse

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 20. Mai 1988 III R 51/85 (BFH/NV 1989, 19) an, daß fremde Gewerbetreibende neben der Führung des eigenen Betriebs ihre Arbeitskraft durch wechselseitige Arbeitsverträge dem jeweils anderem Betriebsinhaber nur selten zur Verfügung stellen.
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